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73 BO CH-LU

§ 3 Besoldungsordnung für das Staatspersonal (BO) - Besoldung ohne Zuordnung zu einer Lohnklasse

Besoldungsordnung
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§ 3 BO · Besoldung ohne Zuordnung zu einer Lohnklasse

1. Der Regierungsrat kann für Dienstverhältnisse gemäss § 1 Absatz 3 des Personalgesetzes eine Besoldung ohne Zuordnung zu einer Lohnklasse festlegen. Dabei darf das Maximum der obersten Lohnklasse nicht überschritten werden. Vorbehalten bleibt die Gewährung von Zulagen gemäss § 35 des Personalgesetzes.

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