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CH-LU
§ 8 Kantonale Tierschutzverordnung - Zusammenarbeit
Organe und ihre Aufgaben
§ 8 Kantonale Tierschutzverordnung · Zusammenarbeit
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, die landwirtschaftlichen Schulen und die landwirtschaftlichen Betriebsberaterinnen und -berater arbeiten in Belangen des Tierschutzes mit dem Veterinärdienst zusammen. Der Veterinärdienst meldet der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Bewilligungen für Wildtierhaltungen.