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§ 7 Kantonale Tierschutzverordnung - Gemeinden

Organe und ihre Aufgaben
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§ 7 Kantonale Tierschutzverordnung · Gemeinden

1. Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug des Tierschutzgesetzes verpflichtet. Sie sind gehalten, dem Veterinärdienst Sachverhalte zu melden, die den Tierschutz betreffen.

2. Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass Neu- und Umbauten von Tiergehegen und Ställen den Mindestanforderungen des Bundes entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV); vorbehalten bleiben die erforderlichen gesetzlichen Spezialbewilligungen. Sie können Pläne für Neu- und Umbauten zur Vorprüfung und Begutachtung dem Veterinärdienst zustellen.

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