§ 6 Kantonale Tierschutzverordnung - Kommission für Tierversuche
§ 6 Kantonale Tierschutzverordnung · Kommission für Tierversuche
1. Die Kommission für Tierversuche besteht aus drei bis fünf vom Regierungsrat gewählten fachkundigen Mitgliedern. Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Kommission für Tierversuche der Kommission eines anderen Kantons übertragen.
2. Die Kommission
a. prüft die Bewilligungsgesuche und stellt Antrag an die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Art. 34 Abs. 2 TSchG),
b. wirkt mit bei der Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Tierversuche (Art. 34 Abs. 2 TSchG),
c. berät den Veterinärdienst in den mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen.
3. Die Mitglieder der Kommission sind gegenüber Dritten über Angelegenheiten, die sie bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.