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§ 4 Kantonale Tierschutzverordnung - Veterinärdienst
Organe und ihre Aufgaben
§ 4 Kantonale Tierschutzverordnung · Veterinärdienst
1. Der Veterinärdienst führt die kantonale Fachstelle im Sinn von Artikel 33 TSchG. Er vollzieht das eidgenössische Tierschutzgesetz, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2. Der Veterinärdienst kann die Bewilligung für die Haltung von Wildtieren (Art. 7 Abs. 3 TSchG, Art. 92 TSchV) oder von gefährlichen Tieren mit Sicherheitsauflagen verbinden oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verbieten (Art. 23 Abs. 1 TSchG).
3. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung kann der Veterinärdienst nach Bedarf weitere kantonale Behörden beiziehen oder an kommunale Behörden gelangen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen.