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§ 3 Kantonale Tierschutzverordnung - Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Organe und ihre Aufgaben
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§ 3 Kantonale Tierschutzverordnung · Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes bei der Ausbildung von Jagdhunden aus.

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