Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
728 CH-LU

§ 21 Kantonale Tierschutzverordnung - Gebühren

Mitwirkungspflicht und Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Kantonale Tierschutzverordnung · Gebühren

1. Die Vollzugsorgane erheben für Bewilligungen und Verfügungen Gebühren von 100 bis 5000 Franken (Art. 219 Unterabs. a TSchV).

2. Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden dem Aufwand entsprechende Gebühren von 50 bis 500 Franken und die Auslagen erhoben.

3. Die Gebühren für besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht, richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung.

← § 20 Kantonale Tierschutzverordnung Organe § 22 Kantonale Tierschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →