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CH-LU
§ 21 Kantonale Tierschutzverordnung - Gebühren
Mitwirkungspflicht und Gebühren
§ 21 Kantonale Tierschutzverordnung · Gebühren
1. Die Vollzugsorgane erheben für Bewilligungen und Verfügungen Gebühren von 100 bis 5000 Franken (Art. 219 Unterabs. a TSchV).
2. Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden dem Aufwand entsprechende Gebühren von 50 bis 500 Franken und die Auslagen erhoben.
3. Die Gebühren für besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht, richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung.