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728 CH-LU

§ 20 Kantonale Tierschutzverordnung - Mitwirkungspflicht

Mitwirkungspflicht und Gebühren
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§ 20 Kantonale Tierschutzverordnung · Mitwirkungspflicht

1. Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist auf Verlangen

a. Auskunft zu erteilen,

b. Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren zu gewähren,

c. Einsicht in die nach der Tierschutzgesetzgebung zu führenden Unterlagen zu gewähren,

d. das Untersuchen von Tieren zu gestatten.

2. Wer die Mitwirkung gemäss Absatz 1 verweigert, wird mit Busse bestraft.

3. Die Aufsichts- und Vollzugsorgane können polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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