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CH-LU
§ 19 Kantonale Tierschutzverordnung - Aufbewahrung und Weisungen
Meldungen - Tierbestandeskontrollen
§ 19 Kantonale Tierschutzverordnung · Aufbewahrung und Weisungen
1. Die Aufzeichnungen über die Kontrolle des Tierbestands sind drei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist jederzeit Einsicht zu gewähren.
2. Der Veterinärdienst kann ergänzende Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden.