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§ 16 Kantonale Tierschutzverordnung - Tierversuche und gentechnisch veränderte Tiere

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§ 16 Kantonale Tierschutzverordnung · Tierversuche und gentechnisch veränderte Tiere

1. Der Leiter oder die Leiterin einer Versuchstierhaltung hat Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 TSchV und die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere dem Veterinärdienst über das elektronische Informationssystem «E-Tierversuche» zu melden (Art. 145 Abs. 1 TSchV).

2. Der Bereichsleiter oder die Bereichsleiterin hat den Abschluss des Versuchs oder der Versuchsreihe sowie Zwischenberichte dem Veterinärdienst über «E-Tierversuche» zu melden beziehungsweise zu übermitteln (Art. 145 Abs. 2 TSchV).

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