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§ 15 Kantonale Tierschutzverordnung - Handel und Werbung mit Tieren

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§ 15 Kantonale Tierschutzverordnung · Handel und Werbung mit Tieren

1. Wer eine Bewilligung zum Handel und zur Werbung mit Tieren hat, hat wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen für die Tiere oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege dem Veterinärdienst im Voraus zu melden (Art. 107 TSchV).

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