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§ 14 Kantonale Tierschutzverordnung - Tierheime, Betreuungsdienste und Zuchtbetriebe

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§ 14 Kantonale Tierschutzverordnung · Tierheime, Betreuungsdienste und Zuchtbetriebe

1. Wer ein Tierheim betreibt, gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet, gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält oder gewerbsmässig Wildtiere züchtet, für deren Haltung keine Bewilligung erforderlich ist, hat dies dem Veterinärdienst zu melden (Art. 101 TschV).

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