Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
728 CH-LU

§ 12 Kantonale Tierschutzverordnung - Vorfälle mit Hunden

Meldungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Kantonale Tierschutzverordnung · Vorfälle mit Hunden

1. Die Meldung von Vorfällen mit Hunden (Art. 78 TSchV) richtet sich nach § 7a Absatz 3 der Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973.

← § 11 Kantonale Tierschutzverordnung Organe § 13 Kantonale Tierschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →