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§ 11 Kantonale Tierschutzverordnung - Wettkämpfe mit Tieren sowie Prüfen von Bodenhunden

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§ 11 Kantonale Tierschutzverordnung · Wettkämpfe mit Tieren sowie Prüfen von Bodenhunden

1. Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat spätestens 14 Tage vor der Durchführung zu melden

a. dem Veterinärdienst sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Art. 16 Abs. 3 TSchV),

b. der Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden an Kunstbauen (Art. 75 Abs. 3 TSchV).

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