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§ 10 Kantonale Tierschutzverordnung - Beleuchtung für Hausgeflügel

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§ 10 Kantonale Tierschutzverordnung · Beleuchtung für Hausgeflügel

1. Wer Hausgeflügel hält, hat dem Veterinärdienst zu melden, wenn bei Auftreten von Kannibalismus die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt oder auf Tageslicht verzichtet wird (Art. 67 Abs. 3 TSchV).

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