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727 CH-LU

§ 9 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Aufschub des Entscheides

Verfahren
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§ 9 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Aufschub des Entscheides

1. Der Entscheid darf ausnahmsweise bis zur Reifezeit der Kulturen aufgeschoben werden, wenn die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 erfüllt ist.

2. In diesem Fall ist die vorläufige Schadensumme zu ermitteln und für die endgültige Schadenberechnung zur Reifezeit im Protokoll vorzumerken.

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