727
CH-LU
§ 8 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Entscheid
Verfahren
§ 8 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Entscheid
1. Der Entscheid über den geschuldeten Schadenersatz wird gestützt auf die Schadenmeldung, die mündlichen Parteianbringen an der Verhandlung und die Ergebnisse des Augenscheins gefällt.
2. Über allfällige Gegenforderungen des Jagdpächters gegen den Geschädigten ist nicht zu befinden.