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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Zweite Verhandlung
Verfahren
§ 7 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Zweite Verhandlung
1. Leistet eine Partei der Vorladung zur Verhandlung nicht Folge, so erlässt der Obmann eine Vorladung zu einer zweiten Verhandlung.
2. Die zweite Verhandlung findet trotz Abwesenheit einer Partei statt.
3. Bleibt der Geschädigte fern, so ist bei der Entscheidung von der Schadenmeldung auszugehen.
4. Bleibt der Jagdpächter fern, so hat der ganze vom Geschädigten geltend gemachte Schaden als bestritten zu gelten.