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CH-LU
§ 5 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Ort und Zeitpunkt der Verhandlung
Verfahren
§ 5 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Ort und Zeitpunkt der Verhandlung
1. Die Verhandlung hat, sofern nicht besondere Gründe gegeben sind, bei Streitigkeiten bis zu Fr. 500.- innert zehn Tagen nach Geltendmachung des Schadens, bei Streitigkeiten über Fr. 500.- innert zehn Tagen nach Bestellung der Schätzungskommission am Schadenort stattzufinden.