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CH-LU
§ 4 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Bestellung der Schätzungskommission
Verfahren
§ 4 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Bestellung der Schätzungskommission
1. Beträgt der Streitwert mehr als Fr. 500.- und hat der Geschädigte das von ihm zu ernennende Mitglied der Kommission bezeichnet, so fordert der Obmann den Jagdpächter zur Bekanntgabe des von ihm zu ernennenden Mitgliedes auf.
2. Kommt der Jagdpächter der Aufforderung nicht nach, so ernennt der Obmann selber das Mitglied.
3. Wird ein nichtständiges Mitglied gestützt auf die §§ 14 und 15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit Erfolg abgelehnt, so ist der Partei, die es ernannt hat, Gelegenheit zu geben, ein anderes Mitglied zu ernennen.