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727 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Inhalt der Schadenanmeldung

Verfahren
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§ 3 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Inhalt der Schadenanmeldung

1. Bei der Anmeldung des Schadens sind anzugeben

a. der Name des Geschädigten,

b. der Name des Jagdpächters, bei einer Mehrzahl von Jagdpächtern (Jagdgesellschaft) der Name desjenigen, der ins Recht gefasst werden soll,

c. der Schadenort,

d. der Forderungsbetrag,

e. * sofern der Streitwert mehr als Fr. 500.- beträgt, der Name des vom Geschädigten zu ernennenden Kommissionsmitgliedes.

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