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CH-LU
§ 2 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Einleitung des Verfahrens
Verfahren
§ 2 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Einleitung des Verfahrens
1. Das Schätzungsverfahren wird eingeleitet, indem der Geschädigte den behaupteten Schaden beim Obmann der Schätzungskommission mündlich oder schriftlich geltend macht.