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727 CH-LU

§ 16 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden

Inkrafttreten
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§ 16 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden

1. Die Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Obergerichtes über die Abschätzung von Wildschaden vom 20. Dezember 1961. Sie ist zu veröffentlichen.

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