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CH-LU
§ 15 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Milderung der Ersatzpflicht
Grundsätze für die Schadenabschätzung
§ 15 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Milderung der Ersatzpflicht
1. Die Unterlassung der Meldung von besonders schutzwürdigen Pflanzungen und Jungwald durch den Grundbesitzer ist bei der Bemessung des Schadenersatzes zugunsten des Jagdpächters angemessen zu berücksichtigen.