Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
727 CH-LU

§ 14 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Schaden an Waldbäumen

Grundsätze für die Schadenabschätzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Schaden an Waldbäumen

1. Können die beschädigten Bäume, Jungwüchse oder andere Pflanzungen den Schaden voraussichtlich ohne bleibenden Nachteil ausheilen, so ist der Schadenersatz nach der erforderlichen Erholungszeit zu bemessen. Kann dagegen der Schaden voraussichtlich nicht geheilt werden, so ist der Minderwert zu ersetzen. Bei Totalschaden ist der volle Wert unter Abzug des Holzwertes zu ersetzen.

← § 13 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden Örtliche Zuständigkeit § 15 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →