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CH-LU
§ 14 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Schaden an Waldbäumen
Grundsätze für die Schadenabschätzung
§ 14 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Schaden an Waldbäumen
1. Können die beschädigten Bäume, Jungwüchse oder andere Pflanzungen den Schaden voraussichtlich ohne bleibenden Nachteil ausheilen, so ist der Schadenersatz nach der erforderlichen Erholungszeit zu bemessen. Kann dagegen der Schaden voraussichtlich nicht geheilt werden, so ist der Minderwert zu ersetzen. Bei Totalschaden ist der volle Wert unter Abzug des Holzwertes zu ersetzen.