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727 CH-LU

§ 13 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Schaden an Obstbäumen

Grundsätze für die Schadenabschätzung
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§ 13 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Schaden an Obstbäumen

1. Ist zu erwarten, dass der beschädigte Baum abstirbt oder verkrüppelt, so soll der ganze Wert des Baumes entschädigt werden. Ist dagegen bloss ein Zuwachsverlust vorauszusehen, so soll der Schadenersatz einem Teil des Baumwertes entsprechen.

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