§ 12 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Schaden in Feldern, Wiesen und Gärten
§ 12 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Schaden in Feldern, Wiesen und Gärten
1. Haben die beschädigten Kulturen ihre volle Reife noch nicht erreicht, so ist zu berechnen, welches Quantum sich ohne Wildschaden nach dem natürlichen Lauf der Dinge bis zur Erntezeit ergeben würde. Hiervon ist der Ertrag in Abzug zu bringen, der durch nachträgliches Wachstum der beschädigten Kulturen zu erwarten ist.
2. Bei Berechnung des reinen Schadens ist mitzuberücksichtigen, was nach den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung durch Wiederanbau noch im gleichen Jahr eingebracht werden kann; kann alles eingebracht werden, so sind die Auslagen und die Arbeit für den Wiederanbau als Schaden zu berechnen.
3. Für die Einsparung der Besorgungs- und Erntekosten kann ein angemessener Abzug gemacht werden.
4. Erscheint ein Wachstum der beschädigten Kulturen noch möglich, so haben bei der ersten Abschätzung sowohl der Geschädigte als auch der Jagdpächter das Recht, eine zweite Abschätzung zur Zeit der Reife zu verlangen. In diesem Falle ist die ausgemittelte Schadensumme bloss vorzumerken. Bei der endgültigen Festsetzung des Schadens ist der Minderwert nach den zur Zeit der Ernte gültigen Durchschnittspreisen zu berechnen.