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CH-LU
§ 11 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Verfahren
§ 11 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.