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727 CH-LU

§ 11 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Verfahren
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§ 11 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.

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