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CH-LU
§ 10 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Mitteilung des Entscheides
Verfahren
§ 10 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Mitteilung des Entscheides
1. Der Entscheid ist ins Protokoll einzutragen und den Parteien schriftlich mitzuteilen.
2. Die schriftliche Mitteilung kann durch Zustellung einer Abschrift oder eines Durchschlages des vollständig geführten Protokolls erfolgen.
3. Wird der Entscheid mündlich eröffnet und erklären beide Parteien unterschriftlich die Annahme, so kann von einer schriftlichen Mitteilung abgesehen werden.