727
CH-LU
§ 1 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Örtliche Zuständigkeit
Verfahren
§ 1 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Örtliche Zuständigkeit
1. Zuständig zur erstinstanzlichen Abschätzung von Wildschaden ist die Schätzungskommission des Bezirksgerichtskreises, in dem das betroffene Grundstück liegt.