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727 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden - Örtliche Zuständigkeit

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§ 1 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden · Örtliche Zuständigkeit

1. Zuständig zur erstinstanzlichen Abschätzung von Wildschaden ist die Schätzungskommission des Bezirksgerichtskreises, in dem das betroffene Grundstück liegt.

Örtliche Zuständigkeit § 2 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden →

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