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§ 9 Reglement über die Jagdprüfung - Gegenstand der Prüfung

Jagdprüfung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Reglement über die Jagdprüfung · Gegenstand der Prüfung

1. Die Jagdprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

2. Im praktischen Teil werden die Handhabung der Jagdwaffen und das Schiessen mit Jagdwaffen (Schiessprüfung) geprüft.

3. Der Prüfungsstoff des theoretischen Teils orientiert sich an den Lerninhalten der Ausbildungsgrundlage der Schweizerischen Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz.

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