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CH-LU
§ 8 Reglement über die Jagdprüfung - Einreichung des Lehrganghefts
Jagdlehrgang
§ 8 Reglement über die Jagdprüfung · Einreichung des Lehrganghefts
1. Das Lehrgangheft mit den bestätigten Leistungen ist nach Anordnung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vor der theoretischen Prüfung einzureichen.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Anerkennung der bestätigten Leistungen.