Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
726 CH-LU

§ 8 Reglement über die Jagdprüfung - Einreichung des Lehrganghefts

Jagdlehrgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Reglement über die Jagdprüfung · Einreichung des Lehrganghefts

1. Das Lehrgangheft mit den bestätigten Leistungen ist nach Anordnung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vor der theoretischen Prüfung einzureichen.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Anerkennung der bestätigten Leistungen.

← § 7 Reglement über die Jagdprüfung Wahl und Aufgaben § 9 Reglement über die Jagdprüfung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →