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§ 6 Reglement über die Jagdprüfung - Lehrgangheft

Jagdlehrgang
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§ 6 Reglement über die Jagdprüfung · Lehrgangheft

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald gibt jedem Kandidaten und jeder Kandidatin ein Lehrgangheft ab. Darin sind erbrachte Leistungen einzutragen und von einem Jagdpächter oder einer Jagdpächterin, einem Jagdaufseher oder einer Jagdaufseherin sowie von den für die besuchten Kurse verantwortlichen Personen unterschriftlich zu bestätigen.

2. Die im Lehrgangheft bestätigten Leistungen werden nach ihrer Erbringung während fünf Jahren anerkannt.

3. Für die Eintragungen ist der Inhaber oder die Inhaberin des Lehrganghefts verantwortlich. Bleistifteintragungen werden nicht anerkannt.

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