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§ 5 Reglement über die Jagdprüfung - Absolvierung

Jagdlehrgang
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§ 5 Reglement über die Jagdprüfung · Absolvierung

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Jagdprüfung haben vor der theoretischen Jagdprüfung in den Prüfungsmodulen gemäss § 16 Absatz 1a-e einen Jagdlehrgang im Kanton Luzern zu durchlaufen.

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