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726 CH-LU

§ 4 Reglement über die Jagdprüfung - Entschädigung

Jagdprüfungskommission
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§ 4 Reglement über die Jagdprüfung · Entschädigung

1. Die Entschädigung für die Mitglieder der Jagdprüfungskommission richtet sich nach Anhang 6 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.

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