Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
726 CH-LU

§ 3 Reglement über die Jagdprüfung - Einberufung

Jagdprüfungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Reglement über die Jagdprüfung · Einberufung

1. Die Prüfungskommission wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin nach Bedarf einberufen.

← § 2 Reglement über die Jagdprüfung Wahl und Aufgaben § 4 Reglement über die Jagdprüfung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →