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726 CH-LU

§ 22 Reglement über die Jagdprüfung - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 22 Reglement über die Jagdprüfung · Übergangsbestimmungen

1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Handhabung der Jagdwaffen und die Schiessprüfung vor höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden haben, haben nur die theoretische Jagdprüfung abzulegen.

2. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die theoretische Prüfung im Jahr 2011 nicht bestanden haben, können die nicht bestandenen Prüfungsfächer in einer Nachprüfung im Sinn von § 17 Absatz 4 wiederholen.

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