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CH-LU
§ 2 Reglement über die Jagdprüfung - Pflichten und Ausstand
Jagdprüfungskommission
§ 2 Reglement über die Jagdprüfung · Pflichten und Ausstand
1. Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission haben die Prüfungen sachlich und ohne persönliche Rücksicht gegenüber den Kandidatinnen und Kandidaten abzunehmen.
2. Für die Mitglieder der Prüfungskommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.