Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
726 CH-LU

§ 2 Reglement über die Jagdprüfung - Pflichten und Ausstand

Jagdprüfungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Reglement über die Jagdprüfung · Pflichten und Ausstand

1. Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission haben die Prüfungen sachlich und ohne persönliche Rücksicht gegenüber den Kandidatinnen und Kandidaten abzunehmen.

2. Für die Mitglieder der Prüfungskommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

← § 1 Reglement über die Jagdprüfung Wahl und Aufgaben § 3 Reglement über die Jagdprüfung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →