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CH-LU
§ 19 Reglement über die Jagdprüfung - Fähigkeitsausweis
Jagdprüfung - Prüfungsergebnis und Fähigkeitsausweis
§ 19 Reglement über die Jagdprüfung · Fähigkeitsausweis
1. Den Kandidatinnen und Kandidaten, die den praktischen und den theoretischen Teil der Jagdprüfung bestanden haben, wird ein Fähigkeitsausweis abgegeben.
2. Der Fähigkeitsausweis wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Jagdprüfungskommission unterschrieben.