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CH-LU
§ 18 Reglement über die Jagdprüfung - Ergebnis der Jagdprüfung
Jagdprüfung - Prüfungsergebnis und Fähigkeitsausweis
§ 18 Reglement über die Jagdprüfung · Ergebnis der Jagdprüfung
1. Das Ergebnis der Jagdprüfung wird von der Jagdprüfungskommission festgestellt. Über das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Jagdprüfungskommission unterzeichnet wird. Die Jagdprüfungskommission teilt das Ergebnis der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit.
2. Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Jagdprüfung mittels Entscheides der Prüfungskommission mitgeteilt.