§ 17 Reglement über die Jagdprüfung - Leistungsbewertung
§ 17 Reglement über die Jagdprüfung · Leistungsbewertung
1. Die Leistungen in jedem Prüfungsmodul werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten bewertet
a. 6 = sehr gut
b. 5 = gut
c. 4 = genügend
d. 3 = ungenügend
e. 2 = schwach
f. 1 = sehr schwach
2. Bei jedem Prüfungsmodul wird für jede schriftliche und mündliche Teilprüfung eine Note erteilt.
3. Die Prüfungsnote entspricht dem Durchschnitt der in den Teilprüfungen erreichten Noten.
4. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsmodulen mindestens die Note 4 erreicht wird. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in einem oder mehreren Prüfungsmodulen eine Note unter 4 erzielt, ist in diesen Prüfungsmodulen eine Nachprüfung zu bestehen. Die theoretische Jagdprüfung ist erst bestanden, wenn auch in den nachgeprüften Prüfungsmodulen mindestens die Note 4 erreicht wird. Die Nachprüfungen werden im Rahmen der ordentlichen Jagdprüfung durchgeführt.
5. Jedes bestandene Prüfungsmodul behält seine Gültigkeit während fünf Jahren.