§ 16 Reglement über die Jagdprüfung - Zulassung und Prüfungsmodule
§ 16 Reglement über die Jagdprüfung · Zulassung und Prüfungsmodule
1. Die theoretische Prüfung umfasst folgende Prüfungsmodule
a. Jagdrecht, Jagdgeschichte, Jagdpolitik, Jagd und Öffentlichkeit,
b. Wild und Lebensraum, Biotophege, Wildschäden, Bäume und Sträucher,
c. Wildbiologie, Wildtierökologie, Wildtiermanagement, Wildtierkrankheiten,
d. Jagdhunde, Einsatz von Hunden auf der Jagd,
e. Jagdhandwerk, Wildbrethygiene, jagdliches Brauchtum,
f. Waffenkunde, Ballistik und Jagdoptik.
2. Das Prüfungsmodul «Waffenkunde, Ballistik und Jagdoptik» gemäss Absatz 1f wird im Rahmen der praktischen Jagdprüfung geprüft.
3. Zur theoretischen Jagdprüfung in den Prüfungsmodulen gemäss Absatz 1a-e wird zugelassen, wer vor höchstens fünf Jahren sowohl die Handhabung der Jagdwaffen als auch die Schiessprüfung bestanden hat, im Prüfungsmodul «Waffenkunde, Ballistik und Jagdoptik» mindestens die Note 4 erreicht und den Jagdlehrgang durchlaufen hat.
4. Die Prüfungsmodule werden schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfungszeit der schriftlichen Teilprüfung in den Prüfungsmodulen gemäss Absatz 1a-e beträgt insgesamt maximal 3 Stunden, diejenige der mündlichen Teilprüfung 20 Minuten je Prüfungsmodul. Die Prüfungszeit der schriftlichen Teilprüfung im Prüfungsmodul gemäss Absatz 1f beträgt maximal 1 Stunde, diejenige der mündlichen Teilprüfung 15 Minuten.
5. Die Prüfungsexpertinnen und -experten vereinbaren die Prüfungsfragen in den schriftlichen Teilprüfungen und bestimmen das Vorgehen und das Anschauungsmaterial. Der Präsident oder die Präsidentin der Jagdprüfungskommission ist für die Koordination verantwortlich.