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CH-LU
§ 14 Reglement über die Jagdprüfung - Handhabung der Jagdwaffen
Jagdprüfung - Praktische Jagdprüfung
§ 14 Reglement über die Jagdprüfung · Handhabung der Jagdwaffen
1. Der Kandidat oder die Kandidatin hat den sicheren und technisch korrekten Umgang mit der Büchse, der Schrotflinte und der kombinierten Waffe nachzuweisen. Dabei sind die von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellten Waffen zu verwenden.
2. Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten in der Handhabung der Jagdwaffen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Handhabung der Jagdwaffen ist bestanden, wenn keine sicherheitsrelevanten Fehlmanipulationen und Fehleinschätzungen festgestellt werden.