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§ 13 Reglement über die Jagdprüfung - Durchführung

Jagdprüfung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 Reglement über die Jagdprüfung · Durchführung

1. Die Jagdprüfung wird in der Regel einmal pro Jahr abgenommen. Einzelprüfungen werden nicht durchgeführt.

2. Die Jagdprüfungskommission bestimmt den Prüfungsplan sowie Ort und Zeit der Jagdprüfung.

3. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Sie werden in deutscher Sprache abgenommen.

4. Bei den mündlichen Prüfungen werden die Kandidatinnen und Kandidaten einzeln und in der Regel von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft.

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