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§ 10 Reglement über die Jagdprüfung - Zulassungsvoraussetzungen

Jagdprüfung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Reglement über die Jagdprüfung · Zulassungsvoraussetzungen

1. Zur Jagdprüfung wird zugelassen, wer

a. volljährig ist,

b. nicht nach § 16 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Dezember 2017[4] von der Jagd ausgeschlossen ist.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Zulassung zur Jagdprüfung.

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