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CH-LU
§ 10 Reglement über die Jagdprüfung - Zulassungsvoraussetzungen
Jagdprüfung - Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Reglement über die Jagdprüfung · Zulassungsvoraussetzungen
1. Zur Jagdprüfung wird zugelassen, wer
a. volljährig ist,
b. nicht nach § 16 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Dezember 2017[4] von der Jagd ausgeschlossen ist.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Zulassung zur Jagdprüfung.