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§ 1 Reglement über die Jagdprüfung - Wahl und Aufgaben

Jagdprüfungskommission
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§ 1 Reglement über die Jagdprüfung · Wahl und Aufgaben

1. Für die Durchführung der Jagdprüfung wählt der Regierungsrat auf die Dauer von vier Jahren eine aus höchstens 14 Mitgliedern bestehende Prüfungskommission und bestimmt deren Präsidenten oder Präsidentin.

2. Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission wirken bei der Ausbildung der Kandidatinnen und Kandidaten mit und amten als Prüfungsexpertinnen und -experten.

3. Der Präsident oder die Präsidentin erledigt die laufenden Geschäfte der Jagdprüfungskommission.

Wahl und Aufgaben § 2 Reglement über die Jagdprüfung →

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