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§ 9 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise

Berechtigung zur Ausübung der Jagd
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§ 9 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise

1. Die Jagdfähigkeitsausweise der anderen Kantone werden anerkannt.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald anerkennt einen ausländischen Jagdfähigkeitsausweis, wenn im Vergleich mit der kantonalen Jagdprüfung folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a. Die Ausbildungsdauer ist mindestens gleich lang,

b. die Ausbildungsinhalte sind gleichwertig.

3. Berechtigt der ausländische Jagdfähigkeitsausweis zur Ausübung der Jagd im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ergänzend eine Eignungsprüfung oder einen angepassten Lehrgang verlangen.

4. Die Kosten für die Ausbildungsergänzungen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.

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