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§ 8 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Jagdpachtzins und Zuschlag

Verpachtung der Jagdreviere
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§ 8 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Jagdpachtzins und Zuschlag

1. Der jährliche Jagdpachtzins ist zusammen mit dem jährlichen Zuschlag nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes bis zum 1. April im Voraus bei der Reviergemeinde zu bezahlen.

2. Die Reviergemeinde liefert den Anteil des Kantons am jährlichen Jagdpachtzins samt dem jährlichen Zuschlag bis zum 15. April der Staatskasse ab. Der Zuschlag wird der kantonalen Jagdkasse gutgeschrieben.

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