Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
725a KJSVRCC CH-LU

§ 6 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Durchführung der Verpachtung

Verpachtung der Jagdreviere
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Durchführung der Verpachtung

1. Wer ein Pachtgesuch einreicht, hat anzugeben, für wen dieses Gesuch gilt, und den Nachweis zu erbringen, dass er die vorgeschriebene Mindestzahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft rechtsgültig vertritt.

2. Über die Verpachtung ist ein Protokoll zu führen, das der Dienststelle Landwirtschaft und Wald innert zehn Tagen seit der Pachtvergabe zuzustellen ist.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Verpachtung erlässt die Reviergemeinde einen anfechtbaren Entscheid, der den Parteien und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zuzustellen ist.

4. Nach rechtskräftiger Verpachtung des Jagdreviers hat der zeichnungsberechtigte Vertreter oder die zeichnungsberechtigte Vertreterin der Jagdgesellschaft den schriftlichen Pachtvertrag, der in drei Exemplaren ausgefertigt ist, zu unterzeichnen. Ein Exemplar verbleibt bei der Reviergemeinde, je ein Exemplar geht an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald und an die Jagdgesellschaft.

← § 5 Kantonale Jagdverordnung, KJSV Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Zuständige Behörde § 7 Kantonale Jagdverordnung, KJSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →