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§ 45 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Jagdhunde

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 45 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Jagdhunde

1. Für die Baujagd und die Jagd auf Schwarzwild können Hunde und ihre Führerinnen und Führer bis drei Jahre nach Inbetriebnahme einer Anlage für die entsprechende Ausbildung und Prüfung in der Schweiz ohne Prüfung eingesetzt werden.

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